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Statuten

1. Name und Sitz
Der protestantisch – kirchliche Hilfsverein des Kantons Zürich (PKHVZ) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Zürich.

Er ist politisch neutral und enthält sich parteipolitischer Aktivitäten.


2. Zweck und Tätigkeit
Der Verein bezweckt, evangelisch-reformierten Mitchristen[1] hauptsächlich in der Diaspora sowie Kirchen im In- und Ausland, die sich in der Minderheit befinden, zur projektbezogenen Förderung ihres kirchlichen und religiösen Lebens beizustehen.

Er hilft ihnen in der Regel bei der Gründung von Kirchgemeinden, beim Bau und Unterhalt von Kirchen, Kirchgemeindehäusern und Pfarrwohnungen sowie bei der Errichtung von Stellen für kirchliche Dienste.

Er unterstützt die Errichtung und die Arbeit kirchlicher Dienste und fördert die religiöse Erziehung und diakonische Werke.

Er arbeitet mit den Genannten bei der Lösung ihrer Aufgaben und Probleme in partnerschaftlichem Sinne zusammen und pflegt mit ihnen regelmässige Beziehungen.


3. Zusammenarbeit
Der Verein pflegt eine enge Beziehung zur evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich[2].

Die Vereinstätigkeit gilt im Besonderen den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Innerund Südschweiz und den Gemeinden der Eglise Réformée de France.

Der Verein steht in Verbindung mit den in andern Kantonen bestehenden protestantisch-kirchlichen Hilfsvereinen und gehört der Vereinigung der Protestantisch-kirchlichen Hilfsvereine der Schweiz „Protestantische Solidarität Schweiz“ an.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
1 Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
c) Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Beitrittsgesuch ohne Angabe von Gründen abzuweisen. Er kann seinen Entscheid der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Juristische Personen und Kirchgemeinden als Mitglieder bestimmen und benennen dem Vorstand einen Delegierten.


5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei mindestens einmonatiger Vorankündigung durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres.

Beitragspflichtige Mitglieder, welche während zwei sich folgender Jahre den Jahresbeitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


6. Inhalt der Mitgliedschaft
Mit dem Vereinsbeitritt anerkennt das Mitglied die jeweils gültigen Statuten des Vereins.

2 Natürliche wie juristische Personen als Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 20.-. Kirchgemeinden sind beitragsfrei.

3 Für die Festsetzung höherer Mitgliederbeiträge braucht es einen entsprechenden Beschluss der Vereinsversammlung.


7. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle


8. Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich in der Regel in der ersten Jahreshälfte in einer vom Vorstand bestimmten evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im Kanton Zürich statt.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern statt. Der Versammlungsort und der Termin werden durch den Vorstand festgelegt.

Vereinsversammlungen werden unter Bekanntgabe der Traktanden zwanzig Tage vor dem angesetzten Termin in geeigneter Form einberufen (Brief, E-Mail, Publikation).

Zu den Befugnissen der Vereinsversammlung gehören:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Genehmigung des Tätigkeitskonzeptes des Vereins
c) Jährliche Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Genehmigung der Tätigkeits- und Kontrollberichte von Vorstand und Revisionsstelle
f) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, die vom statutarischen Mindestbeitrag abweichen
g) Unterstützungsbeiträge des Vereins von über CHF 40‘000 im Einzelfall oder von insgesamt mehr als CHF 200‘000 pro Vereinsjahr
h) Entscheid über jedes vom Vorstand ausdrücklich an die Vereinsversammlung delegierte Geschäft

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Ausgenommen sind Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins, wofür die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich ist.

Fehlt das nötige Quorum von Zustimmenden, ist innert zwei Monaten eine neue Vereinsversammlung einzuberufen, an welcher nur noch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.


9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben bis dreizehn Mitgliedern, die Vereinsmitglieder und natürliche Personen sein müssen.

Ein Drittel der Sitze im Vorstand ist nach Möglichkeit mit Delegierten von Diasporagemeinden und Minderheitskirchen zu besetzen.

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt aus seiner Mitte Vizepräsidium, Finanzverantwortlichkeit und Aktuariat.

Die Vorstandssitzungen werden durch das Präsidium einberufen, wenn es die Geschäfte verlangen oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder darum ersuchen.

Im Vorstand wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden. Dem Präsidium kommt der Stichentscheid zu.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse per Brief oder EMail sind zulässig, falls sie einstimmig zustande kommen.

Der Vorstand hat die Vereinsversammlungsbeschlüsse auszuführen und durch seine Tätigkeit die Interessen des Vereins zu fördern. Er vertritt den Verein mit Unterschrift zu zweien nach aussen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung seiner effektiven Spesen und Barauslagen. Besondere Tätigkeiten können separat entschädigt werden.


10. Konzepte / Reglemente
Der Vorstand erarbeitet und unterhält ein Tätigkeitskonzept des Vereins, welches der Genehmigung durch die Vereinsversammlung unterliegt.

Der Vorstand gibt sich ein Organisationsreglement. Darin sind insbesondere die Einzelheiten der Vertretung des Vereins nach aussen, die Aufgabenverteilung, die Finanzkompetenzen, die interne Kontrolle (Geschäftsführung und Finanzen), die Spesenregelung sowie die Einrichtung und Führung eines Sekretariates zu regeln.


11. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften (Art. 69b ZGB) beliebige natürliche Personen sein können, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und kann von sich aus oder auf Anordnung des Vorstands die Rechnungsführung und Vermögensanlage kontrollieren.


12. Finanzen
Die zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge, Subventionen, Spenden (z.B. Pfingstkollekten), Erbschaften und Legate sowie Vermögenserträge beschafft.

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer Organisation möglichst im Kanton Zürich mit ähnlicher und auf jeden Fall gemeinnütziger Zielsetzung zur Verfügung gestellt.

4 Es kann auch unter die Obhut der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich gestellt werden, wo es längstens zehn Jahre verbleiben kann, bis sich eine Organisation mit vergleichbarer Zielsetzung bildet, welcher es alsdann zu übertragen ist. Gelingt dies nicht, hat die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich gemäss Absatz 3 vorzugehen.


13. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (Beschlossen durch die Vereinsversammlung vom 17. Juni 2012 mit Gültigkeit ab dem 1. Juli 2012.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Juli 1972, 25. Juni 1978, 20. Juni 1982 und 1. Juli 2007.)

Protestantisch-Kirchlicher Hilfsverein des Kantons Zürich

Das Präsidium:
Stephanie Gysel

Das Aktuariat:
Esther Kuhn


1 Personen und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
2 Vgl. Art. 14 der Kirchenordnung der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich.


An der Vorstandssitzung vom 4. November 2019 wurde beschlossen:
Der PKHVZ kann Stipendien gewähren.

 
Mit einer Spende oder einem Legat. Damit setzen Sie ein Zeichen der Solidarität. PC-Konto 80-2434-0 / IBAN CH21 0900 0000 8000 2434 0
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